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AGB

Verkaufsbedingungen B2B der S-Point GmbH


 1.       Allgemeines

  (1)    Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit S-Point GmbH geschlossenen Vertrags.

 (2)    Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

 (3)    Gegenbestätigungen, Gegenangeboten oder sonstigen Bezugnahmen des Käufers, unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widerspricht S-Point GmbH hiermit ausdrücklich; abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn dies von S-Point GmbH schriftlich bestätigt worden ist.

 (4)    Der Käufer darf Ansprüche aus mit S-Point GmbH geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von S-Point GmbH abtreten.

 

 2.       Angebot und Annahme

(1)    Die Angebote von S-Point GmbH sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend. Gleichzeitig mit dem Angebot werden dem Käufer die gegenständlichen Verkaufsbedingungen übermittelt. Die Verkaufsbedingungen sind auch auf der Website der S-Point GmbH abrufbar.

(2)    Der Vertrag zwischen S-Point GmbH und dem Käufer gilt als geschlossen, wenn S-Point GmbH nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat und dieser nicht binnen 5 Tagen vom Käufer nachweislich widersprochen wird.

(3)    Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von S-Point GmbH.

(4)    Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten

 
3.       Preis

(1)    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk von S-Point GmbH ohne Verladung.

(2)    Fest- bzw. Pauschalpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Bei vereinbarten Lieferterminen von mehr als vier Wochen nach Zustandekommen des Vertrags ist S-Point GmbH sonst berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu verrechnen.

(3)    Sofern Fest- bzw. Pauschalpreise vereinbart wurden, hat der Käufer S-Point GmbH alle für die Ausführung der Ware notwendigen Unterlagen und Dokumente (zB Pläne etc.) spätestens binnen 14 Tagen ab Zustandekommen des Vertrages zu übermittelt. Ansonsten hat S-Point GmbH das Recht, den vereinbarten Fest- bzw. Pauschalpreis an die aktuellen Tagespreise anzupassen und einseitige Preiserhöhungen vorzunehmen, welche den Käufer nicht zum Rücktritt berechtigen.

(4)    Die Preise von S-Point GmbH verstehen sich zuzüglich der jeweils zu entrichtenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5)    Der Abzug von Skonti und Rabatten ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig, wobei diese vom Preis inkl. Mehrwertsteuer berechnet werden.

(6)    Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, ist S-Point GmbH berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren. S-Point GmbH treffende Erhöhungen von Nebenkosten, wie Frachten, Versicherungsprämien etc. berechtigten S-Point GmbH zu entsprechenden Preiserhöhungen, ohne dass dem Käufer ein Rücktrittsrecht zusteht.

 

 4.       Lieferung und Gefahrtragung

 (1)    Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft (Abholbereitschaft).

 (2)    Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zulasten des Käufers.

 (3)    Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch S-Point GmbH nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.

 (4)    Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind S-Point GmbH rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.

 (5)    S-Point GmbH ist zu angemessenen Teillieferungen berechtigt, sofern dem nicht ein anerkennenswertes Interesse des Käufers entgegensteht.

 (6)    Die Lieferverpflichtung von S-Point GmbH steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.

 (7)    Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Grundsätzlich beginnt die Lieferfrist mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrags, jedoch nicht vor Eingang der für die Ausführung der Bestellung notwendigen und vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen und Dokumente.

 (8)    Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und nicht von S-Point GmbH zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Pandemien, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Krieg, Rohstoff- und Energieausfall, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie der vereinbarte Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehendem Abs (5) entbinden S-Point GmbH für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen S-Point GmbH auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.

 (9)    Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehendem Abs (8) vorliegt, so hat der Käufer S-Point GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von S-Point GmbH schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass S-Point GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

  5.       Qualität, Abmessungen und Gewichte

(1)    Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher gilt der Handelsbrauch, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 (2)    Soweit es handelsüblich ist, dass bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk von Wiegemeistern festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dies. Das Gesamtgewicht der Sendung ist für die Berechnung maßgebend. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

 (3)    Gewichtsabweichungen können nur anerkannt werden, wenn diese unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Der Nachweis einer Gewichtsabweichung bedarf einer amtlichen Nachwiegung.

 (4)    S-Point GmbH behält sich vor, im Rahmen des Handelsüblichen (10 % Abweichungen) mehr oder weniger zu liefern, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  
6.       Zahlung

(1)    Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 10 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

(2)    Jede Zahlung wird auf die älteste, fällige Rechnung angerechnet. Wechsel oder Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen gehen zulasten des Käufers und sind sofort fällig.

(3)    Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von S-Point GmbH nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

(4)    Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, ist S-Point GmbH berechtigt, Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf.

(5)    Der Käufer hat S-Point GmbH jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

(6)    Hat der Käufer trotz Nachfristsetzung die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann S-Point GmbH durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung von S-Point GmbH bereits gelieferte Waren S-Point GmbH zurückzustellen und S-Point GmbH Ersatz für die eintretende Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die S-Point GmbH für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist S-Point GmbH berechtigt, die fertigen bzw. ausgearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.

(7)    Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm Exekutionen anhängig sind, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder ein Insolvenzverfahren beantragt wurde oder anhängig ist, ist S-Point GmbH berechtigt, alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an S-Point GmbH in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist S-Point GmbH in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(8)    Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von S-Point GmbH ausdrücklich anerkannt worden sind.

 

 7.       Eigentumsvorbehalt

 (1)    Die von S-Point GmbH gelieferte Ware bleibt im Eigentum von S-Point GmbH, bis der Käufer die Forderung zur Gänze beglichen hat.

 (2)    Der Käufer ist berechtigt, die von S-Point GmbH gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. S-Point GmbH ist berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen S-Point GmbH gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen.

 (3)    Für das Recht des Käufers, die von S-Point GmbH gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs 2 entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für S-Point GmbH als Hersteller. Sollte der Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und S-Point GmbH schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf S-Point GmbH übergeht, S-Point GmbH die Übereignung annimmt und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.

 (4)    Wird die Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt S-Point GmbH Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von S-Point GmbH gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

 (5)    Waren, an denen S-Point GmbH gemäß der vorstehenden Abs (3) und (4) Eigentum oder Miteigentum erwirbt, gelten ebenso wie die S-Point GmbH gemäß vorstehenden Abs (1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.

 (6)    Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an S-Point GmbH ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank, die im Rahmen des Weiterkaufs ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (= Wiederverkäufers) eröffnet hat oder bestätigt. S-Point GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von S-Point GmbH gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an S-Point GmbH ab. Im anderen Falle, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an S-Point GmbH und andere Lieferanten steht S-Point GmbH ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von S-Point GmbH zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.

 (7)    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die S-Point GmbH abgetretenen Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum/das Recht von S-Point GmbH hinzuweisen und S-Point GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer, welcher S-Point GmbH in diesem Zusammenhang schad- und klaglos zu halten hat.

 (8)    Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern von S-Point GmbH, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an S-Point GmbH abzutreten. In der Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch S-Point GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

  
8.       Mängelrügen

(1)    Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich auf allfällige Schäden zu untersuchen.

 (2)    Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

         i)               Die Rüge hat binnen 14 Tagen ab dem Tag der Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme zu erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
                          von 14 Tagen ab Lieferung nicht entdeckt werden können,  sind jeweils unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.

         ii)              Die Rüge muss S-Point GmbH innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich, wobei E-Mail ausreichend ist, detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus.

         iii)            Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Dem Käufer wird empfohlen, dass von S-Point GmbH auf der Website bereitgestellte Formular
                         für die Mängelrüge heranzuziehen.

         iv)            Ab Feststellung des Mangels durch den Käufer ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne ausdrückliche Zustimmung von S-Point GmbH unzulässig.

         v)              Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch S-Point GmbH, ihrer Lieferanten oder von S-Point GmbH beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.

 (3)    Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

 (4)    Festgehalten wird, dass die Geltendmachung von Mängeln den Käufer nicht von seinen Zahlungspflichten entbindet.

 (5)    Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen und führt zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche wegen mangelhafter Lieferung gegenüber S-Point GmbH.

(6)    Eine Rücksendung der beanstandeten Ware, ausgenommen von S-Point GmbH geforderte Muster, ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von S-Point GmbH nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind S-Point GmbH grundsätzlich sämtliche, wie auch immer geartete Kosten, die als Folge daraus erwachsen, zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Käufers keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels durch S-Point GmbH keinerlei Ansprüche des Käufers oder sonstige Rechtsfolgen. Das Risiko der Verwendbarkeit der Ware für einen bestimmten Zweck oder in einer bestimmten Weise trägt der Käufer, es sei denn, dass von Seiten S-Point GmbH eine anderslautende schriftliche Zusage vorliegt.

9.       Gewährleistung und Haftung

(1)    Bei ordnungsgemäß erhobener und berechtigter Mängelrüge (siehe Punkt 8.) oder wird die Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert S-Point GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach, wobei mehrfache Nachbesserungen zulässig sind. Erst, wenn die Nachbesserungsversuche von S-Point erfolglos waren, kann der Käufer Preisminderung oder Wandlung des Vertrags begehren.

 (2)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Tag der Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort. Die Mangelhaftigkeit der Ware ist vom Käufer zu beweisen und wird die Vermutungsregel des § 924 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen.

 (3)    Die Gewährleistungspflicht von S-Point GmbH gilt nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung von S-Point GmbH ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch Dritte oder deren Beauftragten, normale Abnützung.

 (4)    Wird eine Ware von S-Point GmbH aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von S-Point GmbH nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat in diesen Fällen S-Point GmbH bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Weiters übernimmt S-Point GmbH bei Übernahme von Reparaturarbeiten oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferungen gebrauchter Waren keine Gewähr.

 (5)    Andere wie auch immer geartete Ansprüche gegen S-Point GmbH, insbesondere solche auf Ersatz von direkten Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögens- und Personenschäden etc., sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat diese Einschränkung der Haftung von S-Point GmbH an seine Kunden weiterzugeben sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten, sodass die Geltung der Haftungsbeschränkung bis zum Endabnehmer gewährleistet ist.

  
10.  Gerichtsstandsvereinbarung und anwendbares Recht

(1)    Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von S-Point GmbH sachlich und örtlich zuständige Gericht. S-Point GmbH kann jedoch auch einen anderen Gerichtsstand wählen.

(2)    Es gilt das Recht der Republik Österreich. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3)    Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von S-Point GmbH, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

(4)    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. S-Point GmbH hat Daten über den Käufer nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gespeichert.